Honorarrichtlinien ernährungstherapeutische Leistungen

Die Honorarrichtlinien für ernährungstherapeutische Leistungen werden jedes Jahr vom Arbeitskreis Freiberuflichkeit überarbeitet und an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Die Vorgabe von Honorarbereichen spart viel Zeit bei der Tarifgestaltung und stellt eine transparente Verhandlungsbasis gegenüber potentiellen Auftraggeber*innen und Kund*innen dar. Ihre Einhaltung ist für eine erfolgreiche Selbstständigkeit und im Sinne der professionellen Dienstleistung, die Diaetolog*innen anbieten, notwendig.

Für allgemeine Anfragen zu den Honorarrichtlinien steht Ihnen unser Mitgliederservice unter office@diaetologie.at gerne zur Verfügung!

Rückerstattung des Honorars bei ernährungsmedizinischen Beratungen

  • Die gesetzlichen Krankenkassen in Österreich (z.B. ÖGK, BVA, VAEB) sehen keine Rückerstattung des Honorars für Diät- und Ernährungsberatungen vor.
  • Manche privaten Zusatz-Krankenversicherungen übernehmen einen Teil oder das gesamte Beratungshonorar. Der Leistungsanspruch sowie die zur Rückerstattung einzureichenden Dokumente (im Normalfall Überweisung und Honorarrechnung) sind durch die Patient*innen direkt mit dem Versicherungsunternehmen abzuklären.
  • Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet pro Kalenderjahr einen Zuschuss von € 100,00 für gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Ernährungsberatung bei Diaetolog*innen an.
    Weitere Informationen über die Anstragstellung und Einlösung des „Gesundheitshunderter“ für Patient*innen finden Sie auf der Website der SVS.

Die Honorarrichtlinien 2025

können Sie hier als PDF herunterladen.

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