§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Diaetologie Austria – Verband der Diaetolog*innen Österreichs“, in Folge Verband genannt, hat seinen Sitz in Wien mit Zweigstellen (Landesgruppen) in jedem Bundesland und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Der Verband ist ein unpolitischer Berufsverband. Die Zweigstellen genießen keine eigene Rechtspersönlichkeit.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt folgendes: Eine qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit gehobenen ernährungsmedizinischen Diensten zu schaffen und zu wahren sowie entsprechender Einrichtungen und ernährungswissenschaftliche Forschung durch Wort und Schrift zu fördern. Es obliegt ihm ferner die Aufgabe, die Qualität der Berufsausbildung und Berufsfortbildung der gehobenen ernährungsmedizinischen Dienste zu wahren und laufend zu verbessern und die berufspolitischen Interessen wobei sozialen Ansprüche seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, der Gesetzgebung, den Behörden, der Ärzteschaft und den Sozialversicherungsträgern zu fördern und wahrzunehmen.
Zum Aufgabenbereich zählt:
a) Vorträge, Vorführungen und sonstige Veranstaltungen
b) Lehrgänge, Seminare, Tagungen
c) Herausgabe von facheinschlägigen Zeitschriften, Broschüren und Büchern, Veranstaltungsprogrammen und Ähnlichem, Öffentlichkeitsarbeit
d) Errichtung einer Bibliothek
e) Aufnahme und Pflege der Verbindung mit Fachverbänden gleicher Art und anderen auf ähnlichen Gebieten tätigen Institutionen im In- und Ausland
f) Zusammenarbeit mit Ärzten, Apothekern, Gesundheitsberufe, Pädagogen,
Vertretern der Gemeinschaftsverpflegung, Gastronomie, Behörden, Institutionen und ähnlichen.
g) Schutz der MTD-spezifischen Methoden der Diagnostik und Therapie an PatientInnen
und KlientInnen durch Personen, die nicht den gehobenen ernährungsmedizinischen Diensten angehören.
h) Beratung der einzelnen Mitglieder, sei es unentgeltlich oder durch hiezu gesetzlich befugte Rechtsvertreter.
i) Die Obsorge vertretbarer Arbeitsbedingungen.
j) Erarbeitung von Arbeits- und Beratungsunterlagen.
Die gesamte Tätigkeit des Verbandes ist ausschließlich auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet und dient der Förderung der Allgemeinheit und ist daher gemeinnützig. Es sind somit die Voraussetzungen der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung Vereinszweck gegeben.
§ 3 Aufbringung der Mittel
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
Als ideelle Mittel zur Erreichung des Zweckes dienen:
a) Vorträge und Versammlungen
b) Diskussionsabende und Informationsveranstaltungen
c) Herausgabe einer Vereinszeitung
Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht
durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, Seminaren und Tagungen
c) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen wie Spenden
d) Herausgabe von facheinschlägigen Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie
facheinschlägigem Unterrichtsmaterial
e) Vermögensverwaltung, Vermietung und Verpachtung sowie Beteiligung an
Kapitalgesellschaften.
§ 4 Mitglieder des Verbandes
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder, d.s. in Österreich berufsberechtigte Angehörige der Diätologen gemäß § 3 ff in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und § 10 Abs. 10 Z 4 MTD-Gesetz
b) außerordentliche Mitglieder
c) Studierende der Akademie für den Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst sowie von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen gemäß § 3 MTDGesetz
d) vom Weiterbildungslehrgang angewandte Ernährungstherapie
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft von Beitrittswerbern beginnt mit dem Datum der Beitrittserklärung.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Verbandsvorstandes. Die
Aufnahmebestätigung erfolgt seitens der Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod;
b) freiwilligen Austritt (Kündigung);
c) Ausschluss.
Der freiwillige Austritt (die Kündigung) kann ausschließlich nur per 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Übermittlung der Austritts-/Kündigungserklärung durch Telefax oder im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zulässig ist; den Beweis für den Zugang sowie die Rechtzeitigkeit der Übermittlung der Austritts-/Kündigungserklärung hat das Mitglied zu erbringen.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen, wie z.B. beharrliche Nichtbezahlung von Beiträgen (3. Mahnung), vereins- und berufsschädigendem Verhalten, usw. durch einen Vorstandsbeschluss erfolgen und ist schriftlich durchzuführen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf etwaige Anteile am Verbandsvermögen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder wird über Antrag des
Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder die besondere Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend zu befreien.
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich um die durchschnittliche Inflationsrate des vorangegangenen Kalenderjahres, angepasst. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Daten von Statistik Austria; die Beiträge werden auf 50-Cent-Beträge auf- oder abgerundet.
Wird an eine Studentenmitgliedschaft unmittelbar eine ordentliche Mitgliedschaft angeschlossen, können die Absolventen der FH-Bachelorstudiengängen gemäß § 3 MTD-Gesetz im ersten Jahr der ordentlichen Mitgliedschaft einen 50%igen und im zweiten Jahr der ordentlichen Mitgliedschaft einen 25%igen Rabatt auf den Mitgliedsbeitrag geltend machen.
Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 31. März des jeweiligen Jahres zu entrichten.
Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins wird das erste Mal im Mai, das zweite Mal im August gemahnt. Erfolgt bis zum jeweiligen Jahresende keine Zahlung, kann der Vorstand hinsichtlich der ausstehenden Mitgliedsbeiträge den Rechtsweg beschreiten und ohne weitere Begründung das Mitglied ausschließen.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das passive Wahlrecht nach Maßgabe von § 13 der Statuten.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen und von den für Verbandsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Verbandes stets zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen und sich an die Statuten des Verbandes sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen
des Verbandes abträglich sein könnte.
§ 10 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) Die Generalversammlung (§ 11)
b) Der Verbandsvorstand (§ 13)
c) Der Rechnungsprüfer (§ 16)
d) Die Wahlkommission (§ 17)
e) Das Schiedsgericht (§ 20)
f) Die Fachausschüsse (§ 18)
Die gesamte Tätigkeit der Organe erfolgt ehrenamtlich.
§ 11 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres an einem von der ordentlichen Generalversammlung des Vorjahres zu bestimmenden Ort statt.
(2) Die außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens zehn Prozent sämtlicher ordentlicher Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt
wird.
(3) Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens innerhalb von vier Wochen zum Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen. Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens vierzehn Tagen einzuhalten.
(4) Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens acht Tage vor Abhaltung derselben dem Vorstand schriftlich überreicht werden.
(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Wenn über Statutenänderung oder über die Auflassung des Verbandes zu beschließen ist, so ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, bei Wahlen oder bei sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(6) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ist geheim, mittels Stimmzettel abzustimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(7) Über die Verhandlung jeder Generalversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen, aus welchem auch die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
(8) Dieses Protokoll ist binnen zweier Monate nach der Generalversammlung zu erstellen und dem Vorstand des Verbandes zuzusenden.
(9) Die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Generalversammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem ordentlichen Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.
Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der ordentlichen Mitglieder nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Generalversammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden ordentlichen Mitglieder nur akustisch mit der Generalversammlung verbunden sind.
Die Entscheidung, ob eine virtuelle Generalversammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist vom Vorstand zu treffen. Dabei sind sowohl die Interessen des Verbandes als auch die Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.
In der Einberufung der virtuellen Generalversammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung bestehen.
Wenn bei einer virtuellen Generalversammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität
eines teilnahmeberechtigten ordentlichen Mitglied besteht, so hat der Vorstand die
Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.
Der Verband ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit
verantwortlich, als diese seiner Sphäre zuzurechnen sind.
§ 12 Wirkungskreis der Generalversammlung
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss
b) Wahl des Vorsitzenden und der Rechnungsprüfer
c) Beratung und Beschlussfassung über die dem Vorstand vorgelegten Anträge
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für die in § 4 genannten Mitglieder
f) Beschlussfassung über Änderung der Statuten
g) Festsetzung der Zeit und des Ortes der nächsten Generalversammlung; wurde kein Ort für die Generalversammlung bestimmt, so findet sie am Ort des Verbandssitzes statt.
h) Auflösung des Verbandes
§ 13 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus einer/m Vorsitzenden bzw. Präsidenten/In und neun ordentlichen Mitgliedern, wobei jedes Bundesland einen Vertreter entsendet. Sollte ein Bundesaland auf eine Vertretung im Vorstand verzichten, so bleibt diese Stelle unbesetzt, bis das jeweilige Bundesland eine Vertretung entsendet.
2) Der gewählte Vertreter eines Bundeslandes bestimmt seine Stellvertretung selbst.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus welchen Gründen auch immer während einer Amtsperiode aus, so tritt an dessen Stelle dasjenige Mitglied, welches durch die jeweilige Landeszweigstelle bestimmt wird.
4) Die Funktionsdauer der von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden sowie der von den Bundesländern zu entsendenden weiteren Mitglieder des Vorstandes beträgt jeweils drei Jahre.
5) Der Vorschlag, für das in den Vorstand zu entsendende Mitglied eines Bundeslandes ist von den dort ansässigen Mitgliedern sechs Wochen vor der bevorstehenden ordentlichen Generalversammlung schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen.
6) Der bestehende Vorstand und alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Wahlvorschläge für den/die Vorsitzenden sechs Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen. Zum Vorstandsmitglied kann lediglich eine Person mit einer mindestens dreijährigen Mitgliedschaft gewählt werden.
7) Für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Bestimmungen ist die Wahlkommission, die von der Generalversammlung bestellt worden ist, verantwortlich.
8) Der Vorstand delegiert aus seiner Mitte:
die/den stellvertretende/n Präsidenten/in bzw. Vorsitzende/n
die/den Schriftführer/in und eine Vertretung der/desselben
die/den KassierIn bzw. Finanzreferenten/in und eine Vertretung der/desselben
9) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. Präsidenten, in dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden/Präsidenten, wenn auch dieser verhindert ist, von dem am längsten dem Vorstand angehörenden, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
Über begründetes Verlangen eines Vorstandsmitgliedes muss die Einberufung des Vorstandes binnen vierzehn Tagen jederzeit erfolgen. Jedoch müssen mindestens vier Vorstandssitzungen pro Jahr abgehalten werden. Der Vorsitz bei der Vorstandssitzung sowie die Verhandlungsführung liegen beim Vorsitzenden, in dessen Verhinderung beim Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte derselben erschienen sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11, letzter Absatz, zu führen, welches vom Vorsitzenden/Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung vom Vorstand zu genehmigen.
§ 14 Wirkungskreis des Vorstandes
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Verbandes und hat für die Abwicklung der Verbandsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen § 2 und § 3 zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses.
2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
3. Vorbereitung allfälliger Anträge für die Generalversammlung in Angelegenheiten, die er in einem größeren Forum entschieden wissen will.
4. Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
5. Die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
6. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
7. Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung, er erlässt auch die Dienstinstruktionen für das Verbandsbüro.
8. Der Vorstand ist berechtigt, Fachausschüsse bzw. Arbeitskreise einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung aussenstehender Personen beschließen. Die Leiter dieser Fachausschüsse und Arbeitskreise bilden den erweiterten Vorstand und werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen, sind aber nicht stimmberechtigt.
9. Vollzug der Entscheidungen des Schiedsgerichtes.
10. Der Vorstand ist berechtigt, Aufwandsentschädigungen zu gewähren.
11. Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgabenbereiche des Vereins, soweit dies aufgrund vereinsrechtlicher und/oder steuerrechtlicher Erfordernisse notwendig oder zweckmäßig ist.
§ 15 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
1) Die/der Vorsitzende bzw. Präsident/in vertritt den Verband in allen Belangen, in dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende bzw. PräsidentIn, so auch nach außen, und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
(1a) Sofern die/der Vorsitzende bzw. Präsident/in ihre/seine Arbeitskraft zumindest im Ausmaß von 50% der gesetzlichen Normalarbeitszeit dem Verband zur Verfügung stellt, kann nach Beschluss im Vorstand zwischen dem Verband (diesfalls vertreten durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n bzw. PräsidentIn gemeinsam mit der/dem KassierIn bzw. FinanzreferentIn bzw. mit der/dem SchriftführerIn) und der/dem Vorsitzenden bzw. Präsident/in ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Voraussetzung ist der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten festlegt. Die/Der Vorsitzende bzw. Präsident/in hat Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und wird nur für die tatsächliche Leistung marktüblich entlohnt. Das Arbeitsverhältnis ist an die Funktionsperiode der/des Vorsitzenden bzw. Präsident/in gekoppelt und endet mit deren Ablauf. Die Details über die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(1b) Die Bestimmungen gemäß (1a) über die Möglichkeit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Verband und der/dem Vorsitzenden bzw. PräsidentIn sind sinngemäß auch auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Verband und der/dem stellvertretende/n Vorsitzende/n bzw. PräsidentIn anzuwenden, sofern diese/r ihre/seine Arbeitskraft zumindest im Ausmaß von 50% der gesetzlichen Normalarbeitszeit dem Verband zur Verfügung stellt.
2) Wichtige amtliche Geschäftsstücke, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden, als auch in Geldangelegenheiten zeichnet er gemeinsam mit der/dem KassierIn bzw. FinanzreferentIn bzw. mit der/dem Schriftführer. Bei Geldausgaben von mehr als € 5.000,– ist die Rechnung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
3) Die/der SchriftführerIn hat dem Vorsitzenden/Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihr/ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann die/der Vorsitzende bzw. Präsident auch einem Mitglied des Vorstandes oder einer/m Verbandsangestellten übertragen.
4) Die Vorstandsmitglieder der einzelnen Bundesländer sind verpflichtet, den Kontakt mit den Verbandsmitgliedern und Interessensgruppen innerhalb des jeweiligen Bundeslandes aufrecht zu erhalten.
5) Der/dem KassierIn bzw. FinanzreferentIn obliegt die gesamte Geldgebarung des Verbandes, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege sowie die Erstellung des jährlichen Rechnungsabschlusses.
§ 16 Die Rechnungsprüfer
Die zwei RechnungsprüferInnen werden nach Wahlvorschlag der Wahlkommission
von der Generalversammlung gewählt.
Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Den RechnungsprüferInnen ist über deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.
§ 17 Die Wahlkommission
Die Generalversammlung bestellt für drei Jahre eine Wahlkommission für die Vorstandswahl. Die Wahlkommission macht der Generalversammlung Wahlvorschläge für die jeweils zu besetzenden Ämter. Daraus soll die Generalversammlung den Vorsitzenden und die Rechnungsprüfer wählen. Wahlberechtigt sind nur jene ordentlichen Verbandsmitglieder, die ein Jahr vor der Wahl dem Verband beigetreten sind.
Der Wahlkommission obliegt die Aufgabe, die im Zusammenhang mit der Vorstandswahl anfallenden Geschäfte zu erledigen. Die Wahlkommission besteht aus 5 Mitgliedern. Der Wahlkommission kann kein Vorstandsmitglied angehören, ein Mitglied der Wahlkommission kann nicht für das Amt eines Vorstandsmitgliedes kandidieren.
§ 18 Die Fachausschüsse
Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse bzw. Arbeitskreise einrichten, deren Leiter Vorstandsmitglieder sind oder dem erweiterten Vorstand angehören.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1.1. – 31.12 eines laufenden Jahres).
§ 20 Schiedsgericht
In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Verbandsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der
Verbandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der im Berufsbild aufgestellten Grundsätze. Es trifft seine Entscheidungen, die verbandsintern endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 21 Auflösung des Verbandes
Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Auflösungsgründe sind: Einstellen aller Vereinsaktivitäten.
Im Falle der freiwilligen Auflösung hat dieselbe Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Verbandsvermögens zu beschließen, wobei sowohl bei Auflösung als auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks das verbleibende Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO fällt.
Wien, im Juni 2024